Familienrecht · Bundesgerichtshof

Ehevertrag: Ungleiche Regelungen sind nicht automatisch sittenwidrig

Für die Unwirksamkeit braucht es neben objektiver Benachteiligung regelmäßig Umstände, die auf einseitige Dominanz schließen lassen.

Entscheidung
Aktenzeichen
XII ZB 395/24
Veröffentlicht
Lesedauer
ca. 4 Minuten

Kernaussage

Das Wichtigste in Kürze

Die Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags verlangt eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Entstehungssituation und Verhandlungspositionen beider Ehegatten.

Sachstand

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof befasste sich erneut mit den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit. Eine nachteilige Regelung allein genügt nicht.

Praktische Bedeutung

Was kann das für Betroffene bedeuten?

Beratung, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Planung, Zeitdruck und Verhandlungsmöglichkeiten sollten dokumentiert werden. Einzelklauseln sind im Gesamtvertrag zu betrachten.

Anwaltliche Einordnung

Worauf es im Einzelfall ankommt

Je stärker ein Vertrag in den Kernbereich gesetzlicher Scheidungsfolgen eingreift, desto sorgfältiger muss seine faire Entstehung abgesichert sein.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Darstellung fasst eine veröffentlichte Entscheidung allgemein zusammen. Ob sie auf einen konkreten Sachverhalt übertragbar ist, muss gesondert geprüft werden – insbesondere bei laufenden Fristen.

Transparenz

Amtliche Quelle

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28. Mai 2025, Aktenzeichen XII ZB 395/24.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (PDF) öffnen ↗
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Allein inhaltlich verantwortlichRechtsanwältin Agnes Zaizaa

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