Familienrecht · Bundesgerichtshof

Erweiterter Umgang führt nicht automatisch zu geteilter Barunterhaltspflicht

Auch bei umfangreichem Umgang bleibt es grundsätzlich beim Residenzmodell, solange die Betreuung nicht annähernd hälftig aufgeteilt ist.

Entscheidung
Aktenzeichen
XII ZB 415/25
Veröffentlicht
Lesedauer
ca. 4 Minuten

Kernaussage

Das Wichtigste in Kürze

Ein deutlich erweiterter Umgang macht den hauptbetreuenden Elternteil noch nicht anteilig barunterhaltspflichtig. Maßgeblich bleibt, ob tatsächlich ein paritätisches Wechselmodell vorliegt.

Sachstand

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof ordnete eine Betreuung mit sechs Übernachtungen beim Vater und acht bei der Mutter innerhalb von zwei Wochen weiterhin als Residenzmodell ein. Der hauptbetreuende Elternteil erfüllte seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Praktische Bedeutung

Was kann das für Betroffene bedeuten?

Mehr Umgangstage allein führen nicht zu einer rechnerischen Aufteilung des Barunterhalts. Je nach Fall kommen eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und ein begrenzter Abzug für bedarfsdeckende Naturalleistungen in Betracht.

Anwaltliche Einordnung

Worauf es im Einzelfall ankommt

Für die Abgrenzung zählen nicht nur Übernachtungen, sondern die tatsächliche Verteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben. Betreuungsplan und konkret übernommene Kosten sollten dokumentiert werden.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Darstellung fasst eine veröffentlichte Entscheidung allgemein zusammen. Ob sie auf einen konkreten Sachverhalt übertragbar ist, muss gesondert geprüft werden – insbesondere bei laufenden Fristen.

Transparenz

Amtliche Quelle

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15. April 2026, Aktenzeichen XII ZB 415/25.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (PDF) öffnen ↗
AZ
Allein inhaltlich verantwortlichRechtsanwältin Agnes Zaizaa

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